Anordnung einer MPU auch bei führerscheinlosen Verkehrsteilnehmern zulässig
OVG Bautzen vom 28.10.2014
Die Anordnung der Beibringung eine medizinisch-psychologischen Untersuchung gegenüber einem alkoholisiert aufgegriffenen Fahrradfahrer ist auch dann grundsätzlich rechtmäßig,
wenn dieser weder über eine Fahrerlaubnis verfügt noch diese jemals beantragt hat. Da § 13 S. 1 Nr. 2c FeV nicht nach Fahrzeugarten differenziert, gilt die Bestimmung aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 2 FeV auch für Fahrradfahrer, ohne dass diese Inhaber einer Fahrerlaubnis sein müssen. Die festgestellte BAK von 1,6 Promille begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs. Deshalb muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden. (OVG Bautzen vom 28.10.14, Aktenzeichen: 3 B 203/14)
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Rechtsanwalt Ulf Schwerd