Nachtarbeitszuschlag: 30 % bei Dauernachtarbeit gerechtfertigt
Bundesarbeitsgericht vom 09.12.2015
Mit Urteil vom 09.12.2015 (Az: 10 AZR 423/14) hat sich das Bundesarbeitsgericht erneut mit der angemessenen Höhe eines Nachtarbeitszuschlages beschäftigt.
Da § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lediglich bestimmt, dass einem Nachtarbeitnehmer ein angemessener Zuschlag oder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage zu gewähren ist, die konkrete Höhe des Zuschlages jedoch vom Gesetzgeber nicht geregelt wird, müssen regelmäßig die Arbeitsgerichte die Zuschlagshöhe bestimmen. Im zu entscheidenden Fall ist der Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer im Paketlinientransport tätig. Er arbeitet regelmäßig von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr. War der Arbeitgeber anfangs nur bereit, einen Zuschlag von etwa 11 % auf den Stundenlohn zu zahlen, erhöhte er diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 %. Vor dem Hintergrund der dauerhaften Nachtarbeit begehrte der Arbeitnehmer allerdings einen Zuschlag von 30 %. Diese Höhe erkannte erst das Bundesarbeitsgericht zu. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hamburg, legte den Zuschlag noch auf lediglich 25 % fest. Das Bundesarbeitsgericht argumentierte dagegen, dass bei besonderen Belastungen ein höherer Ausgleichsanspruch gerechtfertigt ist. Immer dann ist von dem Mittelwert in Höhe von 25 % nach oben abzuweichen. Im konkreten Fall lag diese Voraussetzung nach Auffassung der Richter vor, da der Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer nur im Nachtdienst eingesetzt wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Höhe des Stundenlohnes bei der Bemessung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlages nicht relevant ist.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt André Bastam