Fristlose Kündigung: Arbeitgeber darf Browserverlauf des Dienstrechners ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auswerten
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016
In einem viel diskutierten Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az: 5 SA 657/15) wurde entschieden, dass der Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auch ohne dessen Zustimmung ausgewertet werden kann.
Im vorliegenden Fall ergab die Überprüfung, dass der Arbeitnehmer den Dienstrechner an 5 von insgesamt 30 Arbeitstagen privat nutzte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Diese Kündigung hatte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestand. Die unerlaubte Privatnutzung des Internets in der ermittelten Größenordnung rechtfertigt eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei kann der Browserverlauf als Beweismittel verwendet werden, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Auswertung von personenbezogenen Daten zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung erlaubt und der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hatte, die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt somit nicht vor. Entsprechend besteht auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Browserverlaufes.
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Rechtsanwalt André Bastam